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Michael Hierner
Mitglied der Wirtschaftskammer
Fachgruppe Werbung sowie Fachgruppe Pressefotografie
Anton Baumgartnerstraße 44
C2/1201, 1230 Wien
Tel.: 0043 (0) 676 / 366 7232
E-Mail: office@hierner.info
Terms of use
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Michael Hierner (Werbeagentur,
Pressefotograf)
Basierend auf den
Einheitlichen Geschäftsbedingungen der österreichischen Werbeagenturen,
Ausgabe 2002, empfohlen vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation der
Wirtschaftskammer Österreich
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und
Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab
diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht
etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie
den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Für die erbrachten Leistungen
und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15%
des über sie abgewickelten Werbeetats.
Alle Leistungen der Agentur,
die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert
entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.
Alle der Agentur erwachsenden
Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für
Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der
Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen
Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen,
wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis
schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der
Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der
Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde
an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind
vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
4. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das
zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie
die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation
keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die
Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht
berechtigt, diese in welcher Form immer weiter zu nutzen; die Unterlagen
sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer
Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben
nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur
berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von
Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht
zulässig.
5. Eigentumsrecht und
Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative,
Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und
Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit
insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages zurückverlangt werden. Der Kunde
erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich
Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne
gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur
selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der
Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und
soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von
Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem
Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in
der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 %
des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der
Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
Für die Nutzung von
Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die Agentur konzeptionelle oder
gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
Dafür stehen der Agentur im
1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten
Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur
mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr
nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
6. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die
Agentur und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen
drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden
genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere
die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der
Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine extreme rechtliche
Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der
Kunde zu tragen.
8. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der
Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich
zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare
Ereignisse insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur
entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9. Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum
fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten
Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Der Kunde darf nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10. Gewährleistung und
Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die
Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und
rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung
durch die Agentur zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr gemäß § 294
ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom
Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder
wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen
des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare
gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen
Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur
vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann
freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der
Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
Jegliche Haftung der Agentur
für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens)
gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer
Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für
allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der
Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst
in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: der Kunde hat
der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich
immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen
Dritten entstehen.
Der Auftragnehmer haftet
lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden
kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
beweisen.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich
österreichisches Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur (Wien).
Als Gerichtsstand für alle
sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das
für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht
(Handelsgericht Wien) vereinbart.
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